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  Aufsicht im Sportunterricht
 

Schulsportseiten der Bundesländer
 
Grundsätzlich sind Lehrkräfte für die Aufsicht der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb verantwortlich. Im Sportunterricht gibt besondere Bedingungen bezüglich der Aufsicht. Ein fachfremder Unterrichtseinsatz ist nur im Ausnahmefall möglich. Für manche Sportarten, z. B. Wasser- und Wintersport, beim Klettern oder für das Trampolin sind besondere Qualifikationen erforderlich.
Ziel der Aufsicht ist es, Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Dritte geschädigt werden. 
Die Aufsicht muss immer kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.
Die einzelnen Bundesländer regeln durch Aufsichtserlasse die Einzelheiten.

 
 

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Hinweis

Die Bestimmungen über die Aufsichtspflicht sind ständigen Veränderungen unterworfen.
Die hier vorgestellten Regelungen können daher nicht als rechtsverbindlich gesehen werden, sondern sollen nur allgemeine Anregungen zur Aufsichtspflicht geben.

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Letzte Überarbeitung:  1/2024- Rolf Dober